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acvProfil 2-2016 - Revolution per Roller

E-Mobiität, Verkehrsrecht

RECHT Wolfgang Biermann, ACV Experte für Rechtsfragen ACV Profil 2/16 25 WANNISTEINESTRASSENASS? Was ist im Straßenverkehr genau unter Nässe zu verstehen? Diese Frage hat sich jeder Autofahrer schon gestellt. Reicht es schon, wenn die Fahr- bahn nur feucht ist, damit das entsprechende Tempolimit gilt – oder muss sie komplett unter Wasser stehen? Fakt ist: Nässe ist eine akute Gefah- renquelle. Für diese Situationen gibt es die entsprechenden Geschwindig- keitsbegrenzungen – etwa auf Tempo 80 – mit dem Zusatz „Bei Nässe”. Das Problem dabei: „Viele Autofahrer sind verunsichert. Sie wissen nicht genau, was das Schild bedeutet, denn Nässe empfindet jeder subjektiv anders”, weiß Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte vom TÜV Rheinland. In der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu nur, das Zusatzzeichen ver- biete dem Kraftfahrer, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindig- keit zu überschreiten. Eine juristisch wasserdichte Definition gibt es vom Bundesgerichtshof. Die Richter stellten klar, dass damit nicht vereinzelte Wasserlachen oder ein- setzender Regen gemeint sind. Im Gegensatz zur Feuchtigkeit muss die Fahrbahn „bei Nässe” demnach insgesamt mit einem Wasserfilm überzo- gen sein (AZ: 4 StR 560/77). Wer das Nässe-Limit übertreten hat, muss bei einem Unfall mit einem Verwarn- oder Bußgeld rechnen. „Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – etwa einer erheblichen Überschreitung des Tempolimits – kann die Kaskoversicherung sogar ihre Leistung verweigern und die Haftpflicht den Unfallverursacher möglicherweise in Regress neh- men”, so Sander. WER HAFTET BEIM ABSCHLEPPEN? Abgeschleppt zu werden ist für jeden Autofahrer ärgerlich – und umso mehr, wenn das Auto dabei beschädigt wird. Ob Kratzer an den schönen Alufelgen oder Schrammen am Lack: Der Schaden beträgt schnell ein paar hundert Euro. Doch wer kommt für die Kosten auf, wenn von der Straßen- verkehrsbehörde zur Vollstreckung des Wegfahrgebots ein privater Ab- schleppdienst beauftragt wird und dabei allzu rabiat vorgeht? Neuerdings müssen sich Geschädigte nicht mehr an den Verursacher selbst, sondern an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden. Denn seit einem Ur- teil des Bundesgerichtshofs (AZ: VI ZR 383/12) ist dafür nicht mehr das von der Behörde beauftragte Abschleppunternehmen verantwortlich. Die- ses handelt in solchen Fällen „hoheitlich” und kann deshalb nicht auf Scha- denersatz verklagt werden. Daher sollte man das Fahrzeug gleich beim Abholen auf Beschädigungen überprüfen und vor allem auf die Felgen sowie Lackschäden durch Halte- bänder achten. Und man sollte das abgeschleppte Fahrzeug nicht ohne Zeugen abholen und eventuell aufgetretene Schäden sofort fotografieren und reklamieren. Der Kölner Rechtsanwalt Wolfgang Biermann ist Syndikus des ACV und erläutert aktuelle Urteile zum Verkehrsrecht sondern auch den Ladezustand der beiden Wechsel-Akkus, die eine Reichweite von rund 100 Kilometern sicherstellen und über Nacht von eMio-Mitarbeitern gegen frisch aufgelade- ne Energiespeicher ausgetauscht werden. Po- tenzielle Kunden ermitteln den Standort des nächsten Rollers dann per Smartphone-App und finden darin nach erfolgter Freischaltung in einer Box neben dem Schlüssel auch zwei Helme. ROSIGE ZUKUNFT: SO NORMAL WIE WÜRSTCHENBUDEN „Wir wollten was auf die Straße bringen, bei dem der Nutzer merkt, dass es auch Sinn macht”, sagt Valerian Seither – und der Erfolg gibt ihm recht. Schon in der ersten Saison ver- buchten die eMio-Gründer mehr als 5000 re- gistrierte Nutzer („Damit liegen wir über dem Plan”) und freuen sich über das durchweg posi- tive Feedback: „Gehen hammermäßig ab und schnurren leise wie ein Kätzchen”, lobte das Rol- ler-Magazin Motoretta die roten Scooter. Fast schon rührend auch das Engagement der eMio-Follower bei Facebook: Nach dem Aufruf, die Roller am ersten Dezember-Wochenende gegen freien Glühwein und 45 Freiminuten für die nächste Saison ins Winterquartier zu brin- gen, standen tatsächlich zwei Tage später alle Roller wieder auf dem Firmengelände. Kein Wunder, dass die eMio-Erfinder mittelfristig schon weiterdenken: Als Nächstes steht die Ex- pansion in weitere deutsche und südeuropäische Städte auf der Agenda. „In ein paar Jahren wird Elektroroller-Sharing so selbstverständlich sein wie Würstchenbuden, wenn wir alles richtig ma- chen”, hofft Geschäftsführer Seither. Bis jetzt haben die eMio-Gründer alles richtig gemacht. Das eMio-Gründertrio: Alexander Meiritz, Valerian Seither und Hauke Feldvoss (v. l. n. r.) ACV Profil 2/1625

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