Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

acvProfil 1-2016 - Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

ACV Profil 1/16 9 RECHT Wolfgang Biermann, ACV Experte für Rechtsfragen AUTOVERKAUF: SCHWEIGEN IST NICHT IMMER GOLD Verkauft eine Privatperson einen Pkw an eine Privatperson, gelten andere Spielregeln als bei Verkäufen durch Händler. Zum Beispiel können bei „Amateuren“ Sachmängelansprüche sehr weitgehend ausgeschlossen werden. Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel „arglistig verschweigt“, urteilte das Landgericht Heidelberg (AZ: 1 S 22/13). Und dazu muss nicht einmal zwingend ein böser Wille gehören. Denn eine Fehlinformation – zum Beispiel zur Unfallfreiheit des Wagens – gilt bereits dann als „arglistig“, wenn der Verkäufer Angaben ins Blaue macht und damit irrt. Solche Mängel verjähren erst nach drei Jahren. Im verhandelten Fall hatte der beklagte Verkäu- fer seinen Wagen im Internet angeboten. Beim Verkaufsgespräch mit dem späteren Käufer erwähnte er einen vorliegenden Unfallschaden nicht. Im Kaufvertrag wurde jedoch vermerkt, dass die Seitenwand hinten links nachlackiert wurde, und die Sachmängelhaftung auf ein Jahr beschränkt. Das böse Erwachen für den Käufer kam anlässlich der nächsten Haupt- untersuchung, die mehr als ein Jahr nach dem Kauf fällig war. Dabei stellten die Prüfer fest, dass hier ein schwerwiegender Unfallschaden vorlag. Daraufhin forderte der neue Besitzer des Wagens die Rückabwicklung des Kaufver- trags, was der Verkäufer ablehnte. Auch das angerufene Amtsgericht wies die Klage mit dem Hinweis auf die Verjährung der Gewähr- leistungsansprüche ab. Die anschließende Berufung des Klägers vor dem LG Heidelberg hatte jedoch mit Verweis auf die längere Ver- jährungsfrist bei „arglistiger Täuschung“ Erfolg. AUTOKAUF: WER HAFTET BEI DER PROBEFAHRT? Nur eine Probefahrt bringt bei einem anstehen- den Gebrauchtwagen-Kauf Klarheit über den Zustand eines Fahrzeugs. Daher gilt hier stets die Devise: „Probieren geht über Studieren“. Ist das Fahrzeug beim Kauf vom Händler ord- nungsgemäß mit einem roten Händlerkennzei- chen versehen, bedeutet das für den Kunden, dass zumindest eine Haftpflicht-Versicherung vorliegt. Meistens ist der Probefahrer dann auch vollkaskoversichert. Fehlt diese Police, muss der Händler den Probefahrer im Vorfeld darauf hinweisen. Besondere Vorsicht ist bei Probefahrten mit privaten Gebrauchtwagen geboten. Hier emp- fiehlt es sich, etwaige Schäden am Auto vor Antritt der Probefahrt schriftlich zu vermer- ken und vom Verkäufer bestätigen zu lassen. Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, übernimmt in der Regel die Kfz-Versicherung des Verkäufers die Kosten für die Behebung des Schadens des Unfallgegners. Ist der Wagen vollkaskoversichert, zahlt der Kaufinteressent bei einem von ihm verschuldeten Unfall die Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Versicherungsnehmers. Zusätzlich kann er auch für einen entstehenden Ausfall oder eine Wertminderung des Fahrzeugs haftpflichtig gemacht werden. Liegt keine Fahrzeugvoll- versicherung vor, ist vor Antritt der Fahrt zu klären, wer was an wen zahlt. Die getroffene Vereinbarung sollte schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterschrieben werden. Auch Verkäufer sollten bei Probefahrten mit ihrem Fahrzeug an einen wichtigen Punkt denken: Vor Fahrtantritt sollte man sich vom Interessenten unbedingt den Führerschein zei- gen lassen. Hat der potenzielle Käufer keinen Führerschein, macht sich der Fahrzeughalter strafbar und kann von der Versicherung in Re- gress genommen werden. VERTRAUEN IST GUT, KONTROLLE IST BESSER Crash bei der Probefahrt: Wer zahlt was an wen? Der Kölner Rechtsanwalt Wolfgang Biermann ist Syndikus des ACV und erläutert aktuelle Urteile zum Verkehrsrecht Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft, sollte das unbedingt in einem schriftlichen Vertrag regeln – und darüber hinaus zwei Punkte beachten, die immer wieder für Ärger sorgen ACV Profil 1/169

Seitenübersicht