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acvProfil 1-2016 - ACV Studie zum Einsatz von Dashcams

ACV Profil 1/16 3 Fast die Hälfte der deutschen Autofahrer würde eine Dashcam nutzen, wenn die Nutzung ge- setzlich geregelt wäre. Das ergab die aktuelle, repräsentative Studie des ACV. Die Argumente für den Einsatz der Mini-Kameras sind vielfäl- tig, eines verbindet sie: Die Beweggründe sind immer die eigene Absicherung und die Möglich- keit der Beweissicherung im Schadenfall. Zwei Drittel sehen insbesondere in der Möglichkeit der Unfallrekonstruktion und Unfallaufklärung einen großen Vorteil der Kameras. Ein Teil erhofft sich durch den legalen Einsatz eine rückläufige Zahl an Verkehrsdelikten, vor allem gefährliches Drängeln und zu dichtes Auffahren würden nach Auffassung von 59 Prozent redu- ziert. 44 Prozent meinen, Dashcams könnten sie vor Fahrerflucht bei Parkschäden schützen, 34 Prozent gehen davon aus, sie verhindere Vandalismus. Über die Hälfte der Befragten würde das Videomaterial auch im Falle eines selbst verschuldeten Verkehrsunfalls an die Polizei und ihre Versicherung weitergeben. DASHCAMS UNTER STRIKTEN VORAUSSETZUNGEN Zwei Prozent der Autofahrer nutzen bereits heute eine Bordkamera. Der ACV geht da- von aus, dass die flächendeckende Nutzung von Dashcams einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten kann. „Sie zwingen Verkehrsrowdys zur Vernunft“, sagt Lars Wa- gener, Vorsitzender der ACV Geschäftsleitung. Vor dem Hintergrund der erneut gestiegenen Verkehrsopferzahlen müsse über einen seri- enmäßigen Einbau nachgedacht werden. „Wir brauchen eine gesetzliche Regelung, die beiden Parteien, Geschädigten und Gefilmten, gerecht wird“, so Wagener weiter. Der ACV appelliert an die Hersteller, einen sinnvollen Aufnahme- modus zu entwickeln, der gesammelte Daten schnellstmöglich überschreibt und löscht, der zudem vom Gesetzgeber verankert werden muss. ACV Studie: Ein Viertel der Befragten geht davon aus, Bordkameras tragen zur Verkehrssicherheit bei Macht die Dashcam Straßen sicherer? Schreiben Sie uns an acvprofil@acv.de ACV STUDIE ZUM EINSATZ VON DASHCAMS ACV STUDIE „Die Zulässigkeit der Beobachtung der an- deren Verkehrsteilnehmer mittels Dashcam ist nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen. Auch wenn das Interesse an der Unfalldokumentation berechtigt ist: Die Interessen der zuvor ohne Anlass gefilmten Menschen überwiegen, denn jeder hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewe- gen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüber- wachung zu werden. Die Verwendung solcher Dashcams stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann, im Extremfall sogar in einer Höhe bis zu 300.000 Euro.“ WIE IST IHRE MEINUNG? Helga Block, Landesbeauf- tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord- rhein-Westfalen DATENSCHUTZ VERSUS BEWEISFÜHRUNG ACV Profil 1/163

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